Wochenblatt-Leserin Delia H. fragt: Ich bin Hobbyimkerin und kann demnächst einen Teil meines Honigs über den Hofladen eines befreundeten Landwirts vermarkten. Muss ich die Einnahmen beim Finanzamt angeben?
Michael Stein, Steuerberater, WLV, antwortet: Hier muss zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer unterschieden werden.
Einkommensteuer: Für sie gilt die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht. Das bedeutet, dass Einnahmen und damit auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben nur versteuert werden müssen, wenn Gewinne tatsächlich erzielt werden oder zumindest angestrebt werden. Ob das der Fall ist, kann das Finanzamt häufig nur über eine sogenannte Totalgewinnprognose feststellen. Nur wenn über den Zeitraum der Gründung bis zur Veräußerung, Liquidation oder Aufgabe des Betriebs ein positiver Totalgewinn erzielt werden kann, sind die Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Die Einnahmen und Ausgaben müssen dann in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angegeben werden. Zu den Einnahmen zählen der Verkauf des Honigs und die Entnahmen von Honig für private Zwecke. In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis auf die Gewinnermittlungsform: Ist die Imkerei die einzige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, wird der Gewinn daraus bei weniger als 70 Bienenvölkern pauschal mit Durchschnittssätzen ermittelt. Sind höchstens 30 Bienenvölker vorhanden, ist gar kein Gewinn zu versteuern.
Höchstens 30 Bienenvölker - kein Gewinn zu versteuern
Umsatzsteuer: Hier kommt es nur auf die Einnahmeerzielungsabsicht an. Die dürfte unstreitig vorliegen. Somit muss grundsätzlich Umsatzsteuer aus den Verkaufserlösen des Honigs an das Finanzamt abgeführt werden. Allerdings unterliegt der Verkauf von selbsterzeugtem Honig aus einer eigenen Imkerei der sogenannten Durchschnittsatzbesteuerung. Sie können deshalb auf den Rechnungen derzeit 9 % Umsatzsteuer ausweisen, ohne diese an das Finanzamt abführen zu müssen. Die im Zusammenhang stehenden gezahlten Vorsteuerbeträge werden dann allerdings auch nicht vom Finanzamt erstattet. Wenn gewünscht, kann auf die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung verzichtet werden.
Kleinunternehmerregelung: Wird auf die Durchschnittsatzbesteuerung verzichtet, ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu beachten. Liegen die gesamten Umsätze aus Ihrem Unternehmen im Vorjahr unter 22.000 € und im zu beurteilenden Kalenderjahr voraussichtlich unter 50.000 €, darf keine Umsatzsteuer beim Verkauf des Honigs ausgewiesen werden. Es ist dann ebenfalls keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zu den Umsätzen zählen beispielsweise Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage oder anderen selbstständigen Tätigkeiten.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann wiederum verzichtet werden. Dann unterliegen alle Umsätze aus dem Unternehmen der Regelbesteuerung. Der Verkauf des Honigs fällt damit unter den Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %.
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(Folge 6-2023)