Verkaufen Sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Honig, müssen Sie selbst die steuerlichen Pflichten erfüllen. So müssen Sie beispielsweise ab 30 Völker den Gewinn pauschal mit 1000 €/Jahr versteuern. Bis zu 30 Völker müssen Sie eine (einfache) Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, wobei nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben einkommensteuerpflichtig wäre.
Bei der Umsatzsteuer gilt eine Sonderregelung: Eine Imkerei wird umsatzsteuerlich nicht geführt, deshalb muss der Imker keine Umsatzsteuer abführen.
Wir sehen keine rechtlichen Probleme, wenn Sie an oder vor dem Hofladen ein Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ anbringen.
(Folge 45-2020)