Die bisherigen gesetzlichen Verfahrensregelungen sehen eine unterschiedliche Behandlung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einerseits sowie Genossenschaftsbanken andererseits vor. Bei den ersteren Genossenschaften gab es bisher das aufwendige Sammelantragsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern, sodass praktischerweise eine Nichtveranlagungsbescheinigung nicht berücksichtigt wurde.
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht für nach dem 31. Dezember 2011 zufließende Kapitalerträge eine Verwaltungsvereinfachung bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder vor.
Bei Vorliegen von Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträgen wird es künftig möglich sein, vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Genossenschaften werden die Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge berücksichtigen müssen.