Ja, seit Anfang 2021 geht das. Vorher war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an mehrere Kinder zwangsläufig zu einer Zerschlagung des Betriebes führe und damit zu einer Aufdeckung stiller Reserven mit der entsprechenden Steuerlast. Nun aber gilt: Die Flächen können unmittelbar an mehrere Kinder übertragen werden, wenn die Kinder vor der Übertragung eine Gesellschaft wie etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und diese die Verpachtung der Flächen unverändert fortsetzt. So sollten Sie es auch machen. Wichtig dabei ist, dass der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft, also etwa der GbR-Vertrag vor der notariellen Übertragung der Flächen auf die Kinder schriftlich abgeschlossen wird, was Sie dem Finanzamt gegebenenfalls nachweisen müssen. Ihre Kinder müssen dann die Verpachtung im Rahmen der GbR fortsetzen. Nach rund zwei Jahren können die Kinder die GbR auflösen und jeder alleine über sein Eigentum verfügen.
Eine Übertragung an die Töchter zu gleichen Teilen ohne die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt hingegen nach wie vor zu einer Betriebszerschlagung und Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven des Betriebs.
(Folge 35-2021)