Beteiligung an 51a-Gesellschaft?

Ich möchte eine Tierhaltungskooperation (51a-Gesellschaft) gründen. Muss ich meine Ehefrau daran beteiligen?

Der Ehepartner kann sich normalerweise, wenn er selbst kein aktiver Landwirt ist, nicht an einer Tierhaltungskooperation beteiligen.

Denn alle Gesellschafter müssen aktive Landwirte sein. Das heißt, auch Landwirte, die ihren Betrieb verpachtet oder einem Dritten überlassen haben, können sich an einer solchen Tierhaltungskooperation nicht beteiligen. Nicht erforderlich ist, dass die Gesellschafter Eigentümer der Flächen sind. Es können sich auch Pächter beteiligen.

Etwas anderes gilt,...