Der Ehepartner kann sich normalerweise, wenn er selbst kein aktiver Landwirt ist, nicht an einer Tierhaltungskooperation beteiligen.
Denn alle Gesellschafter müssen aktive Landwirte sein. Das heißt, auch Landwirte, die ihren Betrieb verpachtet oder einem Dritten überlassen haben, können sich an einer solchen Tierhaltungskooperation nicht beteiligen. Nicht erforderlich ist, dass die Gesellschafter Eigentümer der Flächen sind. Es können sich auch Pächter beteiligen.
Etwas anderes gilt, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell in eine Gütergemeinschaft geändert wurde. Der landwirtschaftliche Betrieb gehört dann regelmäßig zum sogenannten Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Das hat zur Folge, dass beide Ehepartner als Inhaber des Betriebes gelten. In diesem Ausnahmefall müssen sich beide Ehepartner an einer Tierhaltungskooperation beteiligen. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich durch Urteil vom 18. November 2020 bestätigt (Az. VI R 39/18).
Dasselbe würde gelten bei einer sogenannten faktischen Mitunternehmerschaft. Von einer solchen faktischen Mitunternehmerschaft geht man dann aus, wenn auch ohne einen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag beide Ehepartner ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis eingehen. Das ist nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte dann der Fall, wenn jeder Ehegatte einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke (Eigentum oder Pacht) für die gemeinsame Bewirtschaftung zur Verfügung stellt (mindestens 10 %), die Eheleute im Betrieb gemeinsam arbeiten und es keine abweichende Regelung gibt.
(Folge 18-2021)