Aus steuerlicher Sicht müssen Sie auf jeden Fall eine Betriebszerschlagung vermeiden. Eine Zerschlagung läge vor, wenn Sie jedem Kind die Hälfte der Flächen lebzeitig übertragen würden. Dann müssten Sie sämtliche stillen Reserven des Betriebes ohne Geldzufluss von außen versteuern.
Unschädlich ist es, wenn Sie per Testament beide Kinder zu Erben (Erbengemeinschaft) einsetzen und im Testament eine Teilungsanordnung verfügen, wonach der Sohn die Hofgebäude und die Tochter das Mietshaus erhalten soll. Beide Kinder würden dann die Fläche (20 ha) als Erbengemeinschaft erhalten. In diesem Fall läge eine steuerbegünstigte Realteilung ohne Aufdeckung von stillen Reserven vor. Aus steuerlichen Gründen benötigen Sie dafür kein Gutachten.