Gegen die Kündigung Ihres Bausparvertrages können Sie wohl kaum etwas unternehmen, wenn er voll angespart ist. Schon seit Jahren versuchen Bausparkassen, Kunden mit hoch verzinsten Altverträgen zu kündigen. Diese Verträge stammen aus Zeiten, als das Zinsniveau am Kapitalmarkt weit höher war als heute. Damals kamen die Kassen mit solchen Sparverträgen billig an Geld, das sie für höhere Zinsen als Bauspardarlehen an Kunden vergeben konnten. Doch heute ist der Zins, den sie für Bauspardarlehen bekommen, niedriger als der, den sie Sparern mit solchen Altverträgen zahlen. Diese Verträge sind für sie also ein teures Zuschussgeschäft.
Kündigen können die Bausparkassen aber nur, wenn die Bausparsumme erreicht ist. So hat die BHW rund 7000 Hochzinsverträge gekündigt, nachdem die Bausparsummen angespart waren. Viele Kunden beschwerten sich bei den Ombudsleuten der privaten Bausparkassen, holten sich jedoch Absagen. Wenn die Bausparsumme erreicht sei, darf die Kasse mit einer Frist von drei Monaten kündigen, so der Schlichtungsspruch. Der eigentliche Zweck des Bausparens sei schließlich das Bauspardarlehen, auch wenn der Kunde den Vertrag als Kapitalanlage betrachte. Ist die Bausparsumme voll angespart, bleibt für den eigentlichen Zweck des Bausparens kein Raum mehr, so die Ombudsleute. Nach ihrer Ansicht verstößt das auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn es sei klar, dass der Vertrag aus einer Sparphase und einer Darlehensphase besteht. Der Zins gelte nur für die Sparphase, und die endet mit Erreichen der Bausparsumme. Das Landgericht Hannover gab in einem 2009 verhandelten Fall der Bausparkasse BHW Recht (Az. 13 O 14/09). Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 3 U 257/09). Kritiker wenden ein, dass sich beide Urteile an der Zweckbindung des Bausparvertrags zur Darlehensaufnahme orientieren. Und diese Zweckbindung gebe Bausparern zwar das Recht, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, sie seien dazu aber nicht verpflichtet. Und wie soll der Verzicht auf ein Recht eine Kündigung begründen? Dieser Einwand ist aber bisher nicht ausgeurteilt, und es ist offen, ob diese Argumentation vor Gericht greift.
Deshalb kann der Rat an Bausparer mit Hochzinsverträgen vorerst nur sein, rechtzeitig die Einzahlungen zu stoppen, zum Beispiel wenn das Guthaben rund 85 % der Bausparsumme erreicht. Dann würden nur noch die weiter anfallenden Zinsen in den Vertrag fließen, sodass es viel länger dauert, bis die Bausparsumme erreicht ist und die Kasse kündigen kann. So lange können Sparer dann von den hohen Zinsen profitieren.