Wir gehen davon aus, dass Sie eine betriebliche Fläche als Bauland an die Gemeinde verkaufen wollen. Damit wäre der Verkauf als laufender Gewinn steuerpflichtig. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und dem Buchwert (regelmäßig die 8-fache Ertragsmesszahl) andererseits.
Beispiel: Die Ackerfläche ist 1 ha groß, die Gemeinde oder der Bauträger zahlt für das unerschlossene Areal 60 €/m2, dann erzielen Sie einen Erlös von 600.000 € (10.000 m2 x 60 €/m2). Angenommen die Fläche ist mit 40 Punkten bewertet, beträgt der Buchwert 3,20 DM (8 x 40 Punkte) bzw. 1,64 €/m2. Der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert beträgt hier also 58,36 €/ m2 oder 583.600 € für 1 ha Bauland.
Wollen Sie die sofortige Versteuerung vermeiden, können Sie in andere landwirtschaftliche Betriebsfläche oder landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude reinvestieren (§ 6b-Rücklage).
Bietet sich keine Reinvestition im landwirtschaftlichen Betrieb an, weil Sie zum Beispiel Eigentumswohnungen oder ein Mietshaus erwerben oder neu bauen wollen, können Sie dies steuerbegünstigt nur im Rahmen einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG tun. Investieren Sie im Rahmen einer solchen GmbH & Co. KG, so müssen Sie zunächst die durch den Verkauf des Baulandes aufgedeckten stillen Reserven nicht versteuern. Allerdings wird das Abschreibungsvolumen der Eigentumswohnungen bzw. Häuser durch die Übertragung der §-6b-Rücklage gemindert, sodass Sie über die geringere Abschreibung der Immobilie über die Abschreibungsdauer von 50 Jahren etwas höher besteuert werden.