Verkaufen Betriebe bislang land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, so liegt ein steuerpflichtiges Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft vor. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis einerseits und dem Buchwert (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) andererseits. Die so aufgedeckten stillen Reserven sind oft ganz erheblich, sie können auf Ersatzwirtschaftsgüter reinvestiert oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Den Rücklagenbetrag können Sie dann innerhalb von vier Jahren in land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden, Aufwuchs oder Wirtschaftsgebäude reinvestieren.
Etwas anderes gilt, wenn Sie selbst aus ehemals land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Wirtschaftsgüter anderer Marktgängigkeit machen, zum Beispiel indem Sie eine Fläche selbst erschließen und einzeln als Baugrundstücke verkaufen. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von einem gewerblichen Grundstückshandel aus. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn zusätzlich gewerbesteuerpflichtig wird.
Die Gewerbesteuer können Sie aber auf Ihre Einkommensteuer anrechnen. Weil in diesem Fall nicht mehr Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verkauft wird, sind eine steuerbegünstigte Reinvestitionsmöglichkeit oder eine steuerfreie Rücklage nicht zulässig.
Der Umbau des Stallgebäudes zu Wohnungen ist steuerunschädlich, wenn der Umfang der zu Wohnzwecken genutzten Fläche nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebes beträgt. In diesem Fall muss die bebaute Fläche nicht entnommen werden; vielmehr werden die Wohnungen sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die vereinnahmte Miete gehört dann zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Die Absetzung für Abnutzung (AfA), die Grundsteuer, Versicherungen und der weitere Aufwand sind Betriebsausgaben des Betriebes.