Die steuerliche Anerkennung eines Übertragungsvertrages ist nur in engen Grenzen möglich. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, wie etwa die Höhe des Baraltenteils, müssen genau umschrieben sein. Auch an das zu Beginn Vereinbarte müssen sich die Parteien halten. Änderungen der Versorgungsleistungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie durch ein in der Regel langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis der Altenteiler und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofnachfolgers veranlasst sind.
Vor diesem Hintergrund hat Ihr Steuerberater recht. Eine freiwillige Erhöhung des Baraltenteils um 50 € würde das Finanzamt nur anerkennen, wenn beispielsweise durch Krankheit oder Gebrechlichkeit ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis der Altenteiler entstünde. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie das Altenteil bei 500 DM (= 255,65 €) belassen.