Die Rechtslage ist in Artikel 15 des NRW-Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der § 8 lautet: „Veranlasst der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen.“
Wurde also die Störung durch Ihre Tochter verursacht, muss sie Ihnen – wenn Sie die Wohnung auf dem Hof aufgeben – die Miete für eine andere Wohnung sowie den sonstigen Schaden ersetzen.
Doch in diesem Fall müssten Sie nachweisen, dass die Beziehungsstörung tatsächlich durch Ihre Tochter verursacht wurde. Könnten Sie diesen Nachweis erbringen? Häufig ist dies nicht möglich.
Ist nicht aufzuklären, wer die Beziehungsstörung zu verantworten hat, greift § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes: „Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.“
„Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück zu verlassen.“
Hieraus ergibt sich, dass Ihre Tochter Ihnen den Wertvorteil zu ersetzen hat, der sich daraus ergibt, dass die jetzige Wohnung frei wird. Dies dürfte sehr viel weniger sein als dasjenige, was die Hoferbin zu bezahlen hätte, wenn nachweislich wäre, dass sie die Beziehungsstörung veranlasst hat. In diesem Fall müsste Ihre Tochter Ihnen nur die Miete erstatten, die sie durch eine Neuvermietung Ihrer jetzigen Wohnung vereinnahmt.
Fazit: Ihre Rechtsansprüche hängen davon ab, ob Sie eventuell vor Gericht beweisen können, dass Ihre Tochter die Beziehungsstörung veranlasst hat. Falls Sie einen Rechtsstreit vermeiden wollen, wäre zu überlegen, ob Sie mit Ihrer Tochter an einem Mediationsverfahren teilnehmen.