Während der Ausbildung erhalten die Eltern das Kindergeld. Es wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt, wenn das Kind einer ernsthaften Lehre in einem handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf nachgeht. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt 194 €/Monat, es soll ab 1. Juli 2019 auf 204 €/Monat steigen.
Ihre weitergehenden Aufwendungen für Ihren volljährigen und auswärts untergebrachten Sohn können Sie ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit einem Ausbildungsfreibetrag von 924 € jährlich bzw. 77 € monatlich bei Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen.
Übernehmen Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können Sie diese Kosten als eigene Sonderausgaben geltend machen. Der Abzug bei den Eltern ist auch dann möglich, wenn Sie die Beiträge dem Sohn ersetzen. Es reicht aus, dass Sie Unterhalt an den Sohn in Form von Geld- oder Sachleistungen tragen.
Ist ihr Sohn Versicherungsnehmer, ist bei Ihnen der Abzug dieser Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung des Sohnes nur möglich, wenn der Sohn die Beiträge selbst nicht in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzt.
Welche Werbungskosten kann Ihr Sohn in seiner Steuererklärung geltend machen? Er hat einen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 €/Jahr. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht monatsweise gekürzt. Unter Umständen kann der Sohn auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung ansetzen. Abzusetzen wären neben den Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und vor allem die Aufwendungen für die Zweitwohnung bis maximal 1000 €/Monat. Auch Umzugskosten werden in tatsächlicher Höhe abzugsfähig.
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung entscheidend, dass er sich in dem Haushalt im Elternhaus im Wesentlichen unterbrochen durch die Ausbildung vor Ort und Urlaub aufhält. Das wird vermutet, wenn es sich bei der Zweitunterkunft um eine reine Schlafgelegenheit handelt. Allein das Vorhalten einer Wohnung am Heimatort für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte reicht nicht aus, um dort den Lebensmittelpunkt anzunehmen. Der Sohn müsste sich im Heimatort regelmäßig befinden. Dabei reicht es unseres Erachtens aus, wenn er zweimal im Monat die Wohnung im Heimatort aufsucht, etwa um hier am Vereinsleben teilzunehmen.
(Folge 41-2018)