Das Mehrfamilienhaus befindet sich wahrscheinlich im Privatvermögen. Wenn Sie nun auf den Nießbrauch gegen ein monatliches Entgelt von 600 € verzichten, stellt sich die Situation wie folgt dar:
Das Recht der Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung hat sich seit 2008 geändert. Im Privatvermögen befindliche Wirtschaftseinheiten sind nicht mehr begünstigt, so auch nicht, wenn Sie auf das seinerzeit eingeräumte Nießbrauchsrecht im Zusammenhang mit einer Versorgungszusage verzichten.
Mit anderen Worten: Ihre Kinder könnten die vereinbarten 600 € monatlich nicht mehr als Sonderausgabe abziehen. Spiegelbildlich müssten Sie dieses Geld auch nicht versteuern.
Wollen Sie ein vergleichbares Ergebnis erzielen, so wäre zu überlegen, nicht auf den Nießbrauch zu verzichten, sondern diesen entgeltlich an Ihre Kinder zu verpachten. Die Pachtzahlungen wären dann bei den Kindern als Werbungskosten abziehbar und bei Ihnen eine steuerpflichtige Einnahme.
Unabhängig von einer möglichen Verpachtung des Nießbrauchsrechtes würde die Vereinbarung von wiederkehrenden Leistungen in Höhe von 600 € bei den Kindern in Höhe des Barwertes Anschaffungskosten für das Wohnhaus bedeuten, die sie mit 2 % jährlich steuerwirksam abschreiben können. Der in den monatlichen Raten steckende Zinsanteil wäre bei den Kindern als Werbungskosten abziehbar und bei Ihnen als Kapitaleinkünfte zu versteuern.
Der Vorgang löst keine Grunderwerbsteuer aus. Zum einen wird kein Grundstück übertragen. Das haben Sie schon vor elf Jahren getan. Andererseits sind Rechtsgeschäfte zwischen Eltern und Kindern grunderwerbsteuerfrei.
Soweit ein unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Verzicht auf das vorbehaltene Nießbrauchsrecht vorliegt, könnte hierin ein weiterer schenkungsteuerpflichtiger Vorgang gesehen werden, wobei die Kinder erneut den persönlichen Freibetrag von je 400 000 € in Anspruch nehmen können. Regelmäßig fällt aber, wenn auf den Nießbrauch verzichtet wird, keine erneute Schenkungsteuer an.