Umlagefähig sind alle Kosten, die mit der regelmäßigen Wartung Ihrer Heizungsanlage zusammenhängen. Dies gilt auch für Kleinmaterial (Dichtungen, Düsen, Filter usw.).
Die Kosten der Beseitigung einer Heizungsstörung sind Reparaturkosten; sie sind nicht umlagefähig. Hierunter fallen auch Materialkosten, etwa der Austausch unbrauchbar gewordener Teile wie Ölpumpe oder Brenner. Haben Sie über die Wartung und Reparatur nur eine Rechnung erhalten, müssen Sie die Kosten trennen und diejenigen, die der Beseitigung der Störung zuzurechnen sind, aus der Betriebskostenabrechnung herausnehmen.
Als Faustregel gilt bei Wohnraummietverhältnissen: Die Aufwendung für die Beseitigung von Mängeln trägt der Vermieter. Handelt es sich dagegen um laufend entstehende Kosten, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgewendet werden müssen, können Sie diese auf die Mieter umlegen. Voraussetzung ist natürlich eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.
(Folge 12-2018)