Beziehen Sie seit 2016 Ihre Altersrente, beträgt der Besteuerungsanteil, wie Sie richtig ausführen, zunächst 72 %. Werden Renten für vorangegangene Jahre nachgezahlt, sind diese Nachzahlungen ebenfalls mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil unseres Erachtens nach folgender Maßgabe zu versteuern:
Aufgrund der Nachzahlung kommt es vor allem zu einem früheren Renteneintrittsalter, hier 2010, und damit zu einem früheren versicherungsrechtlichen Rentenbeginn. Der Besteuerungsanteil für diesen Rentenbeginn beträgt dann 60 %. Der dann (geringere) 60%ige Besteuerungsanteil wirkt wie ein Freibetrag, der über die gesamte Rentenbezugsdauer festgeschrieben wird. Es kommt also zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils der Rente.
Die Rentennachzahlung für vorangegangene Jahre unterliegt im Übrigen einer ermäßigten Besteuerung, weil die Nachzahlung sich über mehr als zwei Jahre erstreckte.
(Folge 20-2020)