Die Gewinne aus dem Verkauf von Äpfeln, die von eigenen Grundstücken oder Pachtflächen geerntet wurden, unterliegen grundsätzlich als landwirtschaftliche Einkünfte der Einkommensteuer. Hier kommt der Nutzungsteil „Obstbau“ zur Anwendung. Nicht zum Nutzungsteil Obstbau, sondern zur allgemeinen landwirtschaftlichen Nutzung gehört allerdings der extensive Obstbau, das heißt Streupflanzungen (Obstbäume und -sträucher, die einzeln auf Acker, Grünland oder an Wegrändern angebaut sind) und der Obstbau an Straßen und Wegrändern. Die Gewinne aus der Imkerei unterliegen als landwirtschaftliche Einkünfte ebenfalls der Einkommensteuer.
Für Landwirte gelten bei der Gewinnermittlung Besonderheiten. Beträgt die von Ihnen bewirtschaftete Obstbaufläche höchstens 1,37 ha und halten Sie höchstens 70 Bienenvölker, ist der Gewinn pauschal nach § 13a EStG zu ermitteln (Durchschnittssätze). Sollte die bewirtschaftete Fläche für den Obstbau höchstens 0,34 ha betragen und nur maximal 30 Bienenvölker gehalten werden, so beträgt der pauschale Gewinn 0 €. Eine zusätzliche Einkommensteuer fällt dann nicht an.
Sollte die bewirtschaftete Fläche für den Obstbau zwischen 0,34 und 1,37 ha liegen, beträgt der pauschal zu versteuernde Gewinn 1.000 €. Sollte die Grenze von 30 Bienenvölkern überschritten werden, aber höchstens 70 Bienenvölker gehalten werden, beträgt der zu versteuernde Gewinn aus dieser Sondernutzung ebenfalls 1.000 €. Sollte kein Obstbau, sondern eine allgemeine landwirtschaftliche Nutzung vorliegen und die bewirtschafteten Flächen 20 ha nicht überschreiten, müssten Sie pauschal einen Gewinn von 350 €/ha versteuern.
Auf Antrag können Sie aber auch auf die pauschale Gewinnermittlung verzichten. Der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn bzw. Verlust (Einnahmen ./. Ausgaben) wird dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Gewinn/Verlust muss dann mindestens vier Wirtschaftsjahre ermittelt werden.
Beachten Sie aber auch, dass es sich bei den bewirtschafteten Flächen für den Obstbau um Betriebsvermögen handelt. Bei einem Verkauf der Flächen oder einer späteren Privatnutzung unterliegen eventuell vorhandene stille Reserven der Einkommensteuer. Sie müssen Angaben in der Anlage zur Land- und Forstwirtschaft zur Einkommensteuer vornehmen.
Umsatzsteuerlich unterliegen die Verkaufserlöse der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG mit 10,7 %, die allerdings nicht an das Finanzamt abzuführen ist. Gezahlte Vorsteuerbeträge aus Ausgaben für die Bewirtschaftung des Obstbaus und der Bienenvölker werden dann aber auch nicht vom Finanzamt erstattet. Auch hier können Sie auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichten.
Als Landwirt sind Sie nicht verpflichtet, ein Gewerbe bei der Stadt oder Gemeinde anzumelden, auch wenn der Verkauf auf einem Wochenmarkt stattfindet (§ 55a GewO).
(Folge 11-2020)