Wochenblatt-Leser Alex H. fragt: Steht auf einer landwirtschaftlichen Ackerfläche (bisher Grundsteuer A) eine Windkraft- oder PV-Anlage, gilt diese Fläche dann mit der Grundsteuerreform ab 2026 als Gewerbefläche?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet:
Bisher ist es so: Wird eine landwirtschaftliche Ackerfläche für den Betrieb einer Windkraftanlage bzw. einer PV-Anlage verpachtet, kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung bei der Einheitsbewertung zur sogenannten Artfortschreibung. Die Fläche scheidet aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus und wird wie Grundvermögen bewertet. Das hat zur Folge, dass damit aktuell noch statt der Grundsteuer A die Grundsteuer B zu entrichten ist. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Die höhere Grundsteuerbelastung können Sie vertraglich auf den gewerblichen Pächter umlegen.
Mit der Verpachtung der Fläche für den Betrieb einer Windkraftanlage bzw. einer PV-Anlage eröffnen Sie keinen Gewerbebetrieb. Die Flächen bleiben einkommensteuerlich im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Gravierende Änderung
Änderung durch die Grundsteuerreform: Mit der Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2022, die dann zur Veranlagung zur Grundsteuer ab 2026 führt, gibt es eine gravierende Änderung. Dann gehören Standortflächen von Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebes liegen, bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 (weiterhin) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn wenigstens an einer Seite der Standortfläche Flächen angrenzen, die der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen oder einer anderen Urproduktion dienen.
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(Folge 52-2022)