Um 30 kW an das Stromnetz anzuschließen, müsste der Netzbetreiber sein Niederspannungsnetz für rund 28.000 € ausbauen. Er beruft sich auf § 9 Abs. 3 EEG und stellt fest, dass er zu diesem teuren Netzausbau nicht verpflichtet sei; wirtschaftlich sei dies unzumutbar.
Nach § 5 EEG Abs. 1 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes oder dasselbe Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
Weil Ihre Anlage nicht größer als 30 kW werden soll, gilt der auf Ihrem Grundstück vorhandene Netzanschluss unwiderleglich als günstigster Verknüpfungspunkt.
Nach Abs. 4 besteht diese Pflicht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes möglich wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit die Kosten der Netzverstärkung wirtschaftlich unzumutbar sind. Ob die Netzverstärkung wirtschaftlich zumutbar ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Jedenfalls ist die Zumutbarkeitsschwelle dann überschritten, wenn die Kosten der Verstärkung größer sind als 12,5 % der 20-jährigen Einspeisevergütung der anzuschließenden Anlagen.
Nehmen wir an, Ihre Anlage erzielt 850 kWh je Kilowatt je Jahr und würde vor der geplanten Gesetzesänderung in Betrieb gehen. Dann beträgt deren 20-jährige Einspeisevergütung fast 200.000 €. Die Schwelle der wirtschaftlichen Zumutbarkeit liegt in diesem Beispiel bei fast 25.000 €, also niedriger als die vom Netzbetreiber bezifferten Kosten des Netzausbaus.
Ob allerdings die vom Netzbetreiber angegebenen Kosten angemessen sind und ob nicht ein anderer Verknüpfungspunkt technisch und wirtschaftlich günstiger ist, können wir nicht beurteilen. Das können Sie aber überprüfen. Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes erforderlich ist, müssen Netzbetreiber die Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen des Einspeisewilligen innerhalb von acht Wochen vorlegen.
Womöglich hätte der Netzbetreiber Ihre Anfrage anders behandelt, wenn Sie nicht 30 kW angemeldet hätten, sondern eine geringfügig höhere Leistung. Dann hätte der Netzbetreiber nämlich unabhängig von der jeweiligen Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander vergleichen müssen, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau anfallen.