Wollen Sie Ihre Flächen so übertragen, dass zum Beispiel jedes Kind 6 ha erhält, müssen Sie die einkommensteuerlichen und schenkungsteuerlichen Folgen beachten. Die Schenkungsteuer ist unproblematisch. Landwirtschaftliche Flächen unterliegen der Verschonung, solange sie nicht zum Übergabezeitpunkt für einen festen Zeitraum von mindestens 15 Jahre verpachtet sind.
Verschonung bedeutet: Diese Flächen werden, solange sie nicht gewerblich genutzt oder verkauft werden, nicht besteuert. Außerdem steht jedem Kind ein schenkungsteuerlicher Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung. Alles in allem müssen Sie sich wegen der Schenkungsteuer also keine Sorgen machen.
Etwas anderes gilt für die Einkommensteuer. Wollen Sie wie beschrieben vorgehen, würden Sie den Betrieb zerschlagen, das heißt sämtliche Flächen aus dem Betriebsvermögen in das steuerliche Privatvermögen überführen. Das bedeutet: Der Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) und dem Buchwert (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) wäre zu versteuern. Allerdings sieht das Gesetz für den Fall der Betriebsaufgabe einen ermäßigten Steuersatz vor. Wir raten Ihnen trotzdem dringend von dieser Lösung ab.
Zwei Alternativen kommen für Sie infrage: Die erste Alternative wäre, dass ein Kind im Rahmen einer geschlossenen Hofübergabe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, mindestens 90 % der Flächen, das bedeutet knapp 16,5 ha, erhält. Sie würden dann einen Resthof zur Größe von 1,5 ha zurückbehalten. Nach einer Schamfrist von gut zwei Jahren könnte das zweite Kind diesen Resthof ebenfalls ohne Einkommensteuerzahllasten erhalten. Idealerweise müsste für das dritte Kind „außerlandwirtschaftliches“ Vermögen für die Abfindung zur Verfügung stehen.
Die zweite Alternative: Sie gründen zusammen mit Ihren Kindern eine Gesellschaft, etwa eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Zu einem späteren Zeitpunkt kann sich die Gesellschaft dann zu Buchwerten auseinander setzen. Diese Gestaltung ist heute noch möglich. Allerdings scheint das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, das nicht zu wollen. Deshalb empfehlen wir vor diesem Schritt die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt. Davon unabhängig wäre bei einer späteren Auseinandersetzung eine Betriebszerschlagung mit der Folge einer Betriebsaufgabe auf jeden Fall vermeidbar, wenn die Kinder die Flächen jeweils in einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb überführen könnten.
(Folge 50-2018)