Bei Vollzeitfortbildungen wie der zweijährigen Fachschule lässt sich der Unterhaltsbedarf fördern. Ihr Sohn hat die Möglichkeit als Studierender der Fachschule für Agrarwirtschaft, zwischen den Leistungen nach dem Schüler-BAföG oder nach dem Aufstiegs-BAföG zu wählen.
Das Schüler-BAföG ist altersabhängig und kann bis zum 30. Lebensjahr beantragt werden, maßgeblich ist hierbei der Maßnahmenbeginn. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs wird das Elterneinkommen berücksichtigt. Dafür gibt es die Förderung in voller Höhe als Zuschuss, also kein Darlehen. Die Beratung und das Stellen des Antrags beim Schüler-BAföG erfolgt über das für den Wohnsitz Ihres Sohnes zuständige Amt für Ausbildungsförderung des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Informationen im Internet finden Sie auf der Seite www.bafög.de.
Sollte aufgrund der Berücksichtigung des Elterneinkommens die Förderung nach Schüler-BAföG nicht oder nur in geringer Höhe möglich sein, so sollte auf jeden Fall das Aufstiegs-BAföG beantragt werden. Das Aufstiegs-BAföG ist eine altersunabhängige Förderung, bei der das Elterneinkommen unberücksichtigt bleibt. Einkünfte des Antragstellers wirken sich bis zur Höhe von 450 € brutto (Minijob) nicht auf die Leistung des BAföG aus. Beim Aufstiegs-BAföG können alleinstehende Studierende an Vollzeitmaßnahmen einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt in Höhe von bis zu 768 €, davon bis zu 333 € als Zuschuss und bis zu 435 € als
Darlehen erhalten. Informationen zum Aufstiegs-BAföG sowie Antragsvordrucke können Sie über die Internetseite www.aufstiegs- bafoeg.de abrufen. Die Beratung bei Fragen zum Aufstiegs-BAföG erfolgt durch den Geschäftsbereich 4 der Landwirtschaftskammer NRW, die Antragstellung über das Büro der Fachschule. Die Landwirtschaftskammer unterstützt damit die Bezirksregierung Köln als Bewilligende Stelle durch Beratung und Entgegennahme der Anträge.
Welche Förderungsmöglichkeit vorzuziehen ist, hängt also von der jeweiligen familiären Situation ab. Familienzuschläge für Verheiratete und Kinder sind nur beim Aufstiegs-BAföG vorgesehen, Anrechnung des Elterneinkommens nur beim Schüler-BAföG. Die Kombination der Förderungen nach Schüler-BAföG und Aufstiegs- BAföG ist ausgeschlossen.
Wichtig ist, dass die Förderung des Unterhaltsbeitrages ab Beginn des Monats gewährt wird, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt. Sie wird frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung dieser Leistungen ist nicht möglich.
(Folge 13-2018)