Im Rahmen der bis Ende 2014 geltenden Regelungen zur Betriebsprämienzahlung war der Pächter einer Fläche auch gleichzeitig Eigentümer der dazugehörenden Zahlungsansprüche. Sollten Sie diesbezüglich mit Ihrem Verpächter keine anders lautenden privatrechtlichen Absprachen getroffen haben, wären Sie auch weiterhin im Besitz der Zahlungsansprüche für die verkauften 1,4 ha Wiese.
Allerdings ist in diesem Jahr eine neue, einmalige Zuweisung der Zahlungsansprüche vorgesehen. Hierbei sollen an alle aktiven Landwirte, die 2013 mindestens einen Zahlungsanspruch genutzt haben, auf Basis der 2015 beantragten, beihilfefähigen Flächen neue Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Für bestimmte Fälle, wie zum Beispiel Neueinsteiger, Junglandwirte und Härtefälle, wird es zusätzliche Regelungen geben, sodass diesem Personenkreis Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zur Verfügung gestellt werden können.
Auf Antrag werden den Betriebsinhabern, die mindestens 1 ha beihilfefähiger Fläche bewirtschaften, Zahlungsansprüche in ihr Eigentum zugeteilt. Die bisherigen Zahlungsansprüche werden dann ersatzlos eingezogen. Das bedeutet, dass 2015 alle bisherigen Verträge bezüglich des Handels mit Zahlungsansprüchen hinfällig werden und gegebenenfalls neue Verträge abgeschlossen und in der ZID registriert werden müssen.
Der Handel mit Zahlungsansprüchen wird ab 2016 weiterhin möglich sein, und Zahlungsansprüche müssen weiterhin mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren genutzt werden, da sie ansonsten zugunsten der Nationalen Reserve eingezogen werden.
Aus diesem Umstand ergibt sich für Sie folgender Sachverhalt: Da Sie die von Ihnen genannten 1,4 ha Wiese in diesem Jahr nicht in Ihrem Flächenantrag aufführen werden, erhalten Sie keine Zahlungsansprüche dafür. Gleichzeitig erlischt Ihr Altanspruch auf die Zahlungsansprüche.