Unter dem Begriff „Wildacker (Mischkultur)“ wird im Rahmen der Förderung eine landwirtschaftlich bearbeitete Fläche verstanden, die den Zweck hat, Wildtieren Nahrung und Deckung zu bieten. Beihilfefähig sind solche Flächen, wenn sie auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen angelegt werden und eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen. Es ist zu beachten, dass auf diesen Flächen keine Marktfrüchte oder Ackerfutter in Reinkultur angebaut werden, sondern es sich um Saatgutmischungen handelt, die ausschließlich der Fütterung von Wildtieren dient. Entsprechende Saatgutmischungen sind beispielsweise im Fachhandel erhältlich. Diese Mischungen müssen aktiv auf einer Ackerfläche ausgebracht werden, eine Selbstbegrünung eines Wildackers ist nicht förderfähig. Ein Wildacker ist so anzulegen, dass eine räumliche Nähe zu Gebieten mit Wildvorkommen gegeben ist und vom Wild auch angenommen werden kann.
Die Wildackerflächen sind im Flächenverzeichnis des jährlichen Sammelantrags als eigenständige Flächen anzugeben und entsprechend zu codieren. Es gelten auch für die Wildackerflächen die Regelungen der Beihilfefähigkeit analog der sonstigen landwirtschaftlichen Flächen. Es ist zu beachten, dass die Antragstellung nur für landwirtschaftliche Unternehmer zulässig ist, die diese Flächen auch tatsächlich bewirtschaften.