Die Richtlinien für die Ausgleichszulage haben sich ab dem Antragsverfahren 2019 geändert. Es umfasst auch eine neue Kulisse der benachteiligten Gebiete. Sie ist gemeindebasiert festgelegt worden und um einige Gemeinden im Bergischen Land, in Süd- bzw. Ostwestfalen und im Ruhrgebiet erweitert. Gleichzeitig sind aber auch Gebiete aus der Förderkulisse herausgefallen.
Flächen, die bis einschließlich 2018 Förderung erhalten haben, nun aber nicht mehr Bestandteil der neuen Kulisse sind, erhalten in den Jahren 2019 und 2020 einen verminderten Prämiensatz. Ab 2021 wird dann keine Ausgleichszulage mehr gewährt. Die von dieser Regelung betroffenen Regionen werden als Phasing-out-Gebiet bezeichnet. Sie sind im Flächenantrag 2019 gekennzeichnet.
In den benachteiligten Gebieten ist ab diesem Jahr zusätzlich zum bisher geförderten Grünland auch das Ackerland förderfähig. Ausnahme: In den Phasing-Out-Gebieten ist nach wie vor nur Grünland förderfähig. Neu ist auch, dass die Prämienhöhe nicht mehr nach der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) bemessen wird, sondern die gemeindebezogene Ertragsmesszahl (EMZ) Grundlage für die Prämienhöhe ist. Da die Förderkulisse ausgedehnt wurde, die gesamte Fördersumme aber annähernd gleich geblieben ist, sinkt die Prämie je Hektar.
Sie haben beispielsweise bisher 90 €/ha für Grünland erhalten, ab diesem Jahr werden nur noch 50 €/ha Grünland gewährt, jedoch auch 25 €/ha Ackerland. Für die Phasing-out-Gebiete beträgt die Prämienhöhe 25 €/ha Grünland. Neu ist, dass die Förderprämien der Ausgleichszulage durch sogenannte Top-ups aufgestockt werden können. Ob und in welcher Höhe diese zusätzlichen Fördermittel ausgezahlt werden, wird zum Ende des jeweiligen Antragsjahres durch das Landesministerium entschieden.
Eine weitere Neuerung ergibt sich bei der sogenannten Degression der Zahlungen. Wurden bis 2018 bis zu 80 ha Fläche ohne Kürzung ausgezahlt, so beträgt diese Grenze ab 2019 100 ha. Beibehalten wurde die Bagatellgrenze in Höhe von 3 ha bzw. 250 € Zuwendungssumme, unterhalb dieser Grenzen wird die Ausgleichszulage nicht gewährt.
Wenn neben den von Ihnen angeführten 30 ha Grünland (weiterhin in der Gebietskulisse) kein Ackerland bewirtschaftet wird, so sinkt die gesamtbetriebliche Ausgleichszulagenförderung in Ihrem Fall von 2700 auf 1500 €. Sollten jedoch beispielsweise noch 50 ha Acker bewirtschaftet werden und diese innerhalb der Gebietskulisse liegen, so kämen ab 2019 1250 € für das Ackerland hinzu und die Förderung würde in Summe 2750 € betragen. Bei dieser Beispielsrechnung sind die möglichen Top-ups nicht berücksichtigt, da deren Höhe derzeit nicht feststeht. Die Höhe der unterschiedlichen Prämien und weitere Informationen hierzu können dem Merkblatt zur Ausgleichszulage (im ELAN-Programm aufrufbar) entnommen werden.
(Folge 24-2019)