Wochenblatt-Leserin Anna P. in S. fragt: Die Agrarpolitik ab 2023 schreibt Selbstbegrünung auf Brachen vor. Viele Betriebe müssen dazu Ackerland brach liegen lassen. Ist sicher, dass diese Flächen den Ackerstatus behalten? Oder ist zu befürchten, dass „seltene“ Kräuter auftreten und nicht mehr geackert werden darf? Ist eine Untersaat oder Stoppelsaat erlaubt?
Dr. Thomas Böcker, Referent für Betriebswirtschaft von der Landwirtschaftskammer NRW, kann informieren: Diese Frage muss aus zwei Perspektiven beantwortet werden: Zum einen sollen auch die vorgeschriebenen Brachen (4 % der Ackerfläche) nicht verbuschen. Landwirte müssen den Aufwuchs der Fläche mindestens alle zwei Jahre zerkleinern. Dies darf nach derzeitigem Stand nach dem 15. August geschehen.
Ackerstatus bleibt
So lange eine Fläche zudem als Konditionalitätenbrache im Agrarantrag gekennzeichnet ist, wird sie kein Dauergrünland – auch wenn länger als fünf Jahre kein Umbruch stattfand. Der Ackerstatus bleibt erhalten.
Zum anderen regelt das Bundesnaturschutzgesetz den Umgang mit besonders geschützten sowie streng geschützten Arten. Für besonders geschützte Arten sind Ausnahmen für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungen geregelt. Bei streng geschützten Arten kann es auch für die Landwirtschaft Einschränkungen geben. Häufig wird dann versucht, die Fläche mit Programmen des Vertragsnaturschutzes zu bewirtschaften. Dadurch würde der Bewirtschafter eine Ausgleichsprämie erhalten.
Vorrang für freiwillige Kooperation
Sollte sich der Erhaltungszustand trotz der Maßnahmen verschlechtern, wären auch Bewirtschaftungsvorgaben möglich. Die freiwillige Kooperation mit der Landwirtschaft hat allerdings deutlichen Vorrang, da die Erfolgsaussichten höher sind. Der Ackerstatus der Fläche bleibt auch hier erhalten. Es gibt bereits jetzt Brachen als Ökologische Vorrangfläche oder Agrarumweltmaßnahmen und im Vertragsnaturschutz. Mir sind aus NRW keine Fälle bekannt, in denen die Brachen nicht in produktives Ackerland zurückgewandelt werden konnten.
Durch die Vorgaben der Mindestbewirtschaftung dürften sich sehr selten streng geschützte Arten ansiedeln.
2022 Untersaat oder Zwischenfrucht noch möglich
Nach bisherigem Stand der Agrarpolitik-Verordnungen ist es 2022 noch möglich, eine Untersaat einzusäen oder Zwischenfrucht nach der Ernte anzubauen und diese Fläche 2023 brachliegen zu lassen. Wichtig: kein Pflanzenschutz und keine Düngung. Dies ist auf Brachen allgemein verboten. Auch eine Überführung bereits begrünter Flächen in eine Brache wird möglich sein. Die Fläche kann dann für ein oder mehrere Jahre stillgelegt werden. Nach der Ernte 2023 wird eine Begrünung der Fläche nach der Ernte nach aktuellem Stand nicht mehr möglich sein.
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(Folge 24-2022)