Per Definition ist Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren, entsprechend einem Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Flächenverzeichnissen, nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs ist. In diesen Status können auch Ackerflächen „hineinwachsen“, wenn auf ihnen in sechs aufeinanderfolgenden Flächenverzeichnissen Gras- oder Grünfutterpflanzen als Bestand angegeben waren.
Vielfach nicht bekannt ist aber, dass auch aus der Erzeugung genommene Ackerflächen (Code 591) zu Dauergrünland werden können, sofern die „Fünfjährigkeit“ im Sinne der Dauergrünlanddefinition erfüllt ist. Werden diese Flächen jedoch zeitgleich als ökologische Vorrangfläche beantragt, bleibt der Ackerstatus erhalten. Allerdings pausiert die „Fünfjährigkeit“ durch die Anrechnung als ökologische Vorrangfläche lediglich, wird aber nicht unterbrochen.
Da mit 591 codierte Flächen für die Einstufung in den Dauergrünlandstatus herangezogen werden, ist die notwendige „Fünfjährigkeit“ im vorliegenden Fall gegeben und die Fläche gilt aktuell als Dauergrünland. Die kürzlich von der EU verabschiedete „Omnibus-Verordnung“ enthält jedoch auch Regelungen zum Dauergrünland, sodass sich hier in Kürze noch Änderungen ergeben können.
Was die Umwandlung von Grünland in Acker angeht, so gilt Folgendes: Das Umwandlungsverbot für Grünland ist Teil der Greeningverpflichtungen, die jeder Betriebsinhaber einhalten muss, der ihnen unterliegt. Für Kleinerzeuger gibt es jedoch eine Ausnahme. Sie sind von den Greeningverpflichtungen befreit. Aus förderrechtlichen Gesichtspunkten könnten Sie Ihre Grünlandfläche also ohne Weiteres umbrechen – wäre da nicht der § 4 des Landesnaturschutzgesetzes NRW. Dort heißt es: „Abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich verboten,
1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln …“
Daher sollten Sie sich zunächst unbedingt mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen.
(Folge 7-2018)