Wochenblatt-Leser Paul W. in S. fragt: Wir sind Ökobetrieb, bewirtschaften 65 ha und erzeugen Biomilch. 35 ha sind Dauergrünland. Auf dem Acker werden je 10 ha Kleegras, Silomais und Sommergetreide angebaut. Wie läuft das im nächsten Jahr mit der Stilllegungspflicht? Ich habe gelesen, dass diese nicht für Betriebe mit mehr als 75 % Grünland und Ackerfutter greift. Zählt unser Silomais unter diesem Blickwinkel zum Ackerfutter? Was ist mit Sommergetreide, wenn ich es als Ganzpflanzensilage (GPS) ernte und als Futter verwende?
Roger Michalczyk, EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskammer NRW, antwortet wie folgt: Im Rahmen der neuen Agrarreform sind antragstellende Landwirte mit Einführung der Regelungen zur sogenannten Konditionalität von 2023 an verpflichtet, 4 % ihrer Ackerfläche aus der Produktion zu nehmen. Das gilt auch für Ökobetriebe. Diese Brachen sind der Selbstbegrünung zu überlassen und müssen eine Mindestschlaggröße von 0,1 ha aufweisen. Hierbei werden vorhandene Landschaftselemente eingerechnet.
Ausnahmen von Stilllegungspflicht
Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Die Stilllegungsverpflichtung gilt nicht,
- sofern im Betrieb mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünpflanzen genutzt, Leguminosen angebaut werden, brach liegen
- oder, falls mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes Dauergrünland sind, für die Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder eine Kombination aus Dauergrünland und Gras- und Grünfutteranbau besteht.
- Auch Betriebe mit weniger als 10 ha Acker müssen nicht stilllegen.
In diesem Zusammenhang zählen unter anderem Klee, Luzernegrasgemische, Ackergras und Kleegrasgemische zu den Grünfutterpflanzen, nicht jedoch Silomais oder Getreide. Hierbei kommt es nicht auf die Endverwendung der angebauten Kulturen an – also beispielsweise darauf, ob Getreide zur Verfütterung als Ganzpflanzensilage gedacht ist –, sondern auf die angebauten Pflanzen-/Kulturarten. Im dargestellten Fall würden zur Ermittlung der 75-%-Grenze die 35 ha Dauergrünland und die 10 ha Kleegrasfläche summiert und ins Verhältnis zur gesamten beihilfefähigen Fläche des Betriebes gesetzt. Das wären hier knapp 70 %. Die relevante 75-%-Schwelle wird nicht erreicht und der Betrieb müsste mindestens 4 % des Ackers stilllegen.
Allerdings wird das Thema Stilllegung auf politischer Ebene zurzeit intensiv diskutiert. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die geplante Regelung schon von 2023 an umgesetzt wird oder sich noch Änderungen ergeben.
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(Folge 20-2022)