Wochenblatt-Leserin Tanja B. in H. möchte in diesem Jahr anstatt der erforderlichen 4 % insgesamt 5 % meiner Ackerfläche stilllegen und die zusätzliche Fläche im Rahmen der Ökoregelungen aktiv begrünen. Jetzt meldet der Wetterbericht für die nächsten Tage jedoch andauernd Regen, sodass an eine Aussaat bis zum 15. Mai vermutlich nicht zu denken ist. Gibt es dafür eine Ausnahmeregelung?
Roger Michalczyk, EU-Zahlstelle, Förderung, LWK NRW, antwortet: Im Rahmen der Konditionalität müssen 4 % der Ackerfläche stillgelegt werden. Zusätzlich kann das angeführte zusätzliche Prozent Stilllegung in Form einer normalen Brache oder einer freiwilligen Brache im Rahmen der Ökoregelungen erfolgen.
15. Mai spätester Termin
Hinsichtlich der aktiven Begrünung dieser Bracheformen gilt, dass diese Flächen bis zum 30. März eines Jahres aktiv begrünt sein müssen. Vom 1. April bis zum 15. August gilt dann der sogenannte Sperrzeitraum, in dem eine aktive Begrünung sowie Mähen, Mulchen oder eine Beseitigung des Aufwuchses nicht mehr gestattet ist. Das Zulassen einer Selbstbegrünung ist möglich.
Eine Ausnahme stellt die aktive Aussaat einer Blühmischung für Blühstreifen und Blühflächen auf Brachflächen im Rahmen der Ökoregelung dar. Sie kann bis zum 15. Mai erfolgen. Eine Ausnahme zur Verlängerung dieses Termins gibt es nicht, auch keine Ausnahme zur späteren Aussaat aufgrund der Witterung.
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(Folge 19-2023)