Zur Regelung des Ökopunktehandels hat das Land NRW eine Ökokonto-Verordnung (VO) erlassen. Im § 7 ist geregelt, in welchen naturräumlichen Regionen Sie Ökopunkte handeln und kaufen können. Grafisch sind die Regionen im Anhang 2 der Ökokonto-VO dargestellt (siehe Grafik).
Somit ist es möglich, innerhalb einer naturräumlichen Region, etwa der Region K 01 „Münsterländisches Tiefland und Westfälisches Tiefland“, mit Ökopunkten zu handeln. Ein naturraumübergreifender Handel ist nicht vorgesehen.
Die naturräumliche Region „Münsterland“ ist sehr groß. Prinzipiell könnten Sie einen Eingriff an der holländischen Grenze verursachen und diesen in Paderborn ausgleichen. Dagegen können Sie einen Eingriff im Münsterland nicht durch Ökopunkte aus dem Sauerland ausgleichen.
Aber nicht alle Eingriffe können über ein Ökokonto ausgeglichen werden, zum Beispiel sind artenschutzfachliche oder landschaftsästhetische Ausgleichsverpflichtungen in der Regel nicht über ein Ökokonto verhandelbar. Grundsätzlich gilt: Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisen müssen ein Ökokonto und das jeweils angewandte Biotopwertverfahren anerkennen.
In der Praxis hat sich jedoch ein relativ reibungsarmer Kompensationshandel auch über die Kreisgrenzen hinweg entwickelt. Es ist durchaus üblich, kreisübergreifend auszugleichen, zumal wenn der Eingriff kreisgrenzennah erfolgt. In jedem Fall müssen sich die Unteren Naturschutzbehörden untereinander abstimmen, je näher man sich dabei räumlich ist, desto leichter fällt dieser Austausch. Mit zunehmender Distanz zwischen Eingriff und Ausgleich werden die Amtshilfeverfahren schwieriger und die Behörden sperriger – man kennt sich nicht.
Im Rahmen der naturräumlichen Regionen können Sie sicherlich einen Kompensationshandel (nicht zuletzt juristisch) durchsetzen. Allerdings erscheint es opportun, nicht nur den Eingriff, sondern auch den Ausgleich lokal/regional zu verorten.
(Folge 1-2018)