Werden Zahlungsansprüche übertragen, muss die Übertragung vom Übernehmer bis zum Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet werden. Wird dieser Termin überschritten, können gemäß den gesetzlichen Regelungen diese Zahlungsansprüche für die Berechnung der Agrarbeihilfe nicht berücksichtigt werden. Werden bei der Auszahlung dennoch Zahlungsansprüche berücksichtigt, deren Übertragung zu spät gemeldet wurde, so ist der Begünstigte grundsätzlich verpflichtet, die zu viel gezahlte Prämie zurückzuzahlen. Die EU-Zahlstelle wiederum ist verpflichtet, diese Prämien zurückzufordern und dem EU-Haushalt wieder zur Verfügung zu stellen. Nach den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften gilt eine absolute Verjährungsfrist von acht Jahren.
(Folge 50-2019)