Wir gehen davon aus, dass mit dem Begriff „Blühstreifen“ Flächen gemeint sind, die im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme „Anlage von Blühstreifen und -flächen“ gefördert werden. Die Schutzfunktion der Blüh- und Schonstreifen steht hierbei im Vordergrund und darf nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung könnte zur Prämienversagung des antragstellenden Landwirtes führen, auch wenn die Brut- und Setzzeiten vorüber sind und der Insektenflug nachlässt. Durch die Trittspuren der Pferde können die Flächen in ihrer Funktion erheblich und nachhaltig gestört werden. Eine regelmäßige Nutzung als Reitweg führt zu Schädigungen der Grasnarbe und ist daher, insbesondere für die Blühstreifen, ausgeschlossen.
(Folge 42-2021)