Bei der Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage gibt es einiges zu beachten. PV-Anlagen werden als bauliche Anlagen eingestuft, wodurch die Errichtung zwangsläufig einen entsprechenden Bebauungsplan erfordert. Zusätzlich kann die Errichtung auch eine Änderung des Flächennutzungsplans erfordern.
Freiflächenanlagen können prinzipiell mit und ohne Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gebaut werden.
Mit Förderung: EEG-Anlagen dürfen nur in einer im Gesetz festgelegten Flächenkulisse entlang von Autobahnen und Eisenbahnschienen, auf Konversionsflächen oder auf benachteiligten Gebieten gebaut werden. Für Letzteres müssen die Länder die Flächen allerdings über eine Länderöffnungsklausel für PV-Freiflächenanlagen freigeben. In NRW ist dies bislang noch nicht geschehen.
Ohne Förderung: Anlagen, die ohne EEG-Förderung gebaut werden, können theoretisch auch außerhalb der EEG-Flächenkulisse entstehen. Dazu müssen in NRW aber neben den Bezirksregierungen auch die Kommunen die Flächen entsprechend ausweisen. Dies erfolgt in der Praxis jedoch meist nicht, sodass auch der Bau der nicht über das EEG geförderten Anlagen mehr oder weniger auf die EEG-Flächenkulisse beschränkt bleibt.
Alternative: Förderungstechnisch gibt es in NRW seit Kurzem eine interessante Alternative zum EEG. Über progres.nrw erhält die PV-Anlage einen pauschalen Zuschuss von 20 %. Der Strom muss dann allerdings eigenhändig veräußert werden. Hier bieten sich längerfristige Stromlieferverträge, sogenannte PPAs, an. PPA steht für „Power Purchase Agreement“, also langfristiger Stromliefervertrag zwischen Stromerzeuger (Anlagenbetreiber, Verkäufer) und Stromabnehmer (Direktabnehmer oder Händler, Käufer). Alternativ ist auch ein Verkauf des Stroms über einen Direktvermarkter an der Strombörse möglich.
Soll die Anlage über das EEG gefördert werden, gibt es zwei relevante Größenkategorien. Anlagen größer 750 kWp (>1 ha) erhalten die auf 20 Jahre festgelegte Einspeisevergütung über den Zuschlag in einer Ausschreibung. Anlagen kleiner 750 kWp erhalten dagegen eine bereits von vorneherein feststehende Vergütung.
(Folge 38-2021)