Die Eigenschaft des „Aktiven Betriebsinhabers“ ist eine Grundvoraussetzung für die Beantragung der Prämien im Rahmen des Sammelantrags. Eingeführt wurden die Regelungen zum Aktiven Betriebsinhaber, damit Personen nicht ungerechtfertigterweise in den Genuss von landwirtschaftlichen Prämien kommen, bei denen das Betreiben der Landwirtschaft nur einen sehr untergeordneten Anteil der Tätigkeiten darstellt. Zum Beispiel ein Unternehmen, das Immobiliendienstleistungen erbringt und landwirtschaftliche Flächen ankauft und weiterverkauft.
Bereits 2015 mussten Antragsteller, die eine auf der Negativliste stehende Tätigkeit ausüben, einen Nachweis bezüglich der Anerkennung als Aktiver Betriebsinhaber erbringen. Neu ist ab 2016, dass auch Landwirte, die keine der auf der Negativliste enthaltenen Tätigkeiten betreiben, dieses nachweisen müssen. Diese Änderung basiert auf § 9 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015, zuletzt geändert am 8. März 2016. Dort sind auch die möglichen Alternativen bzw. die anzuerkennenden Dokumente der Nachweiserbringung aufgeführt.
Per Definition gelten Antragsteller, die im Vorjahr weniger als 5.000 € Direktzahlungen erhalten haben, sowie Antragsteller, die mehr als 38 ha beihilfefähige Fläche bewirtschaften, als Aktiver Betriebsinhaber. Dieses bedeutet, dass die Landwirte, die mehr als 5.000 € Direktzahlungen erhalten haben und weniger als 38 ha bewirtschaften, nachweispflichtig sind. Diese Pflicht ist nicht auf Nebenerwerbslandwirte beschränkt, sondern gilt für alle Antragsteller. Es stellt also keine Benachteiligung einer einzelnen Gruppe dar. Im Rahmen der Nachweisführung ist der aktuelle Einkommensteuerbescheid ein zulässiges Dokument, daraus wird ersichtlich, ob und welche Einkünfte außerhalb der Landwirtschaft erzielt werden. Daneben sind auch weitere Nachweise zulässig, der Einkommensteuerbescheid ist also nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Nachweise, also auch ggf. der Einkommensteuerbescheid, müssen nicht zwingend im Rahmen der Antragstellung vorgelegt werden. Eine Vorlage ist nur nach Aufforderung, beispielsweise im Rahmen einer Kontrolle, notwendig. Sollten dann jedoch keine Nachweise erbracht werden können oder sich die Angaben als grundsätzlich falsch erweisen, ist der Antrag abzulehnen. Sollten die genauen Einkünfte aus landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit nicht bekannt sein, so können im Antragsformular auch Schätzwerte eingetragen werden. Im Fall, dass ein Antragsteller eine der auf der Negativliste aufgeführten Tätigkeiten ausübt, sind die Nachweise zwingend zur Antragstellung vorzulegen.