Eine kurzfristige nicht landwirtschaftliche Tätigkeit verhindert nicht automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit einer beantragten Fläche.
Die Beihilfefähigkeit ist an die Bedingung geknüpft, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche überwiegt und nicht stark eingeschränkt wird. Darunter ist zu verstehen, dass es weder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses noch zu einer wesentlichen Minderung des Ertrages kommen darf.
Des Weiteren dürfen die nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten, etwa die Nutzung als Festwiese oder Osterfeuerplatz, innerhalb der Vegetationsperiode je Schlag nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt nicht länger als 21 Tage dauern. Außerhalb der Vegetationsperiode dürfen landwirtschaftliche Flächen etwa auch für Wintersport genutzt und auf Dauergrünlandflächen darf Holz gelagert werden. Dauerhafte Holzlager dagegen sind nicht erlaubt. Auf aus der Erzeugung genommenen Flächen (Fruchtart 591, 592, 594 und 595) darf innerhalb des Sperrzeitraumes 1. April bis 30. Juni und auf allen Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) darf grundsätzlich keine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinden.
Weiterhin gilt generell, dass alle nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auswirken, in jedem Fall förderschädlich sind.
(Folge 11-2018)