Kleegras muss nach guter fachlicher Praxis angebaut werden. Der Aufwuchs kann jederzeit genutzt werden. Sofern Kleegras aber als stillgelegte Greeningfläche (ÖVF- Brache) angebaut werden soll, ist die Nutzung des Aufwuchses unzulässig. Alternativ wäre es möglich, Kleegras als eine ÖVF-Leguminose (Greeningfläche) auszuweisen. Der Gewichtungsfaktor beträgt 1,0. Hierzu sind folgende Regelungen zu beachten: Das Kleegras muss bis zum 15. Mai 2019 ausgebracht werden und bis zum 31. August 2019 auf der Fläche verbleiben. Eine Schnittnutzung ist während des Zeitraumes zulässig. Die Nutzung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt.
Nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanze, die als Greeningfläche ausgewiesen wurde, muss auf dieser Fläche im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut werden.
Diese Winterkultur/Winterzwischenfrucht muss bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden.
(Folge 6-2019)