Die Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) wird sich verzögern. Die derzeitige Förderperiode sollte 2014 bis 2020 umfassen. Doch weil sich nach der Europawahl die Kommission erst spät gebildet hat, wird sich die Reform verzögern. Die neue GAP wird wahrscheinlich erst 2022 oder 2023 in Kraft treten.
Nach den EU-rechtlichen Vorgaben und dem deutschen Pachtrecht gehören die Zahlungsansprüche (ZA) dem Bewirtschafter, nicht dem Verpächter. Die EU will die Einkommen der Bewirtschafter stützen. Jedoch kann man im individuellen Pachtvertrag eine abweichende Regelung treffen, wovon oft Gebrauch gemacht wird.
Endet Ihr Pachtverhältnis am 30. September 2020, könnten Ihre Pächter die ZA behalten, denn eine Pflicht zur Übertragung besteht nicht. Anschließend wird der Pächter jedoch versuchen, andere Flächen anzupachten, denn nur wenn der Bewirtschafter eine Fläche und den ZA besitzt, kann er Direktzahlungen beziehen. Alternativ könnte der Pächter den ZA auch veräußern. Da aber die ZA möglicherweise – wie schon Ende 2014 – Ende 2021 oder Ende 2022 annulliert werden, dürfte der Kaufpreis dafür nicht mehr allzu hoch sein.
Des Weiteren wird darüber diskutiert, die ZA in Zukunft ganz abzuschaffen. Denn die Höhe der Direktzahlung pro Hektar ist einheitlich, es gibt keine Unterschiede zwischen Acker- und Grünland und auch die „betriebsindividuellen Zuschläge“ aus den Jahren 2005 bis 2011 sind längst abgeschmolzen. Zur Verwaltungsvereinfachung sollten die ZA daher entfallen. Es ist abzuwarten, ob dies rechtlich umgesetzt wird.
Vor diesem Hintergrund haben Sie noch etwas Zeit mit Ihrer Entscheidung. Möglicherweise stellt sich das Problem in der Zukunft gar nicht mehr. Doch Sie sollten Ihren Pächtern für eine gewisse Zeit Planungssicherheit geben; Sie könnten ihnen zum Beispiel einen Pachtvertrag über eine Laufzeit von fünf oder sieben Jahren anbieten. Im Gegenzug könnten die Pächter bereit sein, bei Pachtende die ZA auf Sie zu übertragen. Das hieße dann aber auch für Sie, dass Sie zunächst auf die Kündigung des Pachtvertrages verzichten.
Mit diesem Verhandlungsergebnis würden Sie unproblematisch Ihr Ziel erreichen, bei Pachtende Inhaber der ZA zu werden, falls es sie dann noch gibt.
(Folge 2-2020)