Dauergrünland darf nach den Greening-Bestimmungen grundsätzlich nur nach vorheriger förderrechtlicher Genehmigung umgebrochen werden. Seit dem 1. Januar 2020 gilt im Bereich des Greenings folgende Bagatellregelung: Die Umwandlung von bis zu 500 m2 Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr bedarf keiner förderrechtlichen Genehmigung mehr.
Es sind aber Ausnahmen zu beachten. Die Bagatellregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn:
- Die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020 stattgefunden hat,
- die Fläche an eine Fläche angrenzt, für die eine förderrechtliche Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland vorliegt,
- es sich um eine Ersatzfläche handelt,
- es sich um umweltsensibles Dauergrünland handelt,
- die umzuwandelnde Fläche größer als 500 m2 ist.
Bei einer Umwandlung ohne Genehmigung von mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Betriebsinhaber in einem Jahr kommt die Bagatellregelung ausschließlich für jene Flächen zum Tragen, die einzeln oder zusammengerechnet am nächsten an 500 m2 herankommen, ohne dass diese überschritten werden.
Bitte beachten Sie, dass es neben den Bestimmungen des Greenings noch fachrechtliche Bestimmungen gibt, die die Umwandlung von Dauergrünland regeln. Fachrechtliche Umwandlungsverbote von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen nach Naturschutz- und Wasserrecht bestehen folglich parallel zum Förderrecht. Selbst wenn keine förderrechtliche Genehmigung zur Dauergrünlandumwandlung nötigt ist, kann ein fachrechtliches Umwandlungsverbot vorliegen. Zudem sind die Dauergrünlanddefinitionen aus dem Fachrecht und dem Förderrecht nicht zwingend deckungsgleich. Nähere Informationen erhalten Sie hierzu an Ihrer Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.
Daneben sind für Dauergrünland, das im Rahmen von förderrechtlichen Agrarumweltmaßnahmen, Agrarumwelt-Klimamaßnahmen oder der Förderung des Ökologischen Landbaus angelegt wurde und bewirtschaftet wird, die jeweilig geltenden Bestimmungen der entsprechenden Maßnahmen, zum Beispiel absolutes Dauergrünland-Umwandlungsverbot, parallel zu beachten. Auch hierzu kann Ihnen die Kreisstelle nähere Auskünfte geben.
(Folge 21-2020)