Für die Förderung im Rahmen der landwirtschaftlichen Beihilfen gelten als beihilfefähige Flächen die Flächen, die tatsächlich durch den Antragsteller bewirtschaftet werden. Diese Sichtweise ist durch die EU im Förderrecht festgeschrieben und gilt für den Bereich der Förderung, unabhängig von gegebenenfalls anderslautenden rechtlichen bundesdeutschen Bestimmungen, wie zum Beispiel des angeführten Schwengelrechts.
Für die Bestimmung der Nutzungsgrenzen gilt gemäß Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die bewirtschaftungs- bzw. beweidungsfähige Fläche, die durch Zäune, Wege, Landschaftselementgrenzen oder andere landwirtschaftliche Nutzungen begrenzt wird. Vorliegend wird durch den Zaun entsprechend die förderfähige Fläche begrenzt, da davon ausgegangen wird, dass hinter dem Zaun keine aktive Bewirtschaftung mehr stattfinden kann. Der Zaun als Grenze gilt auch dann, wenn Tiere durch den Zaun hindurch noch Gras fressen.
(Folge 13-2018)