Für den verbrauchten Dieselkraftstoff, den Ihr Viehhändler für den Transport Ihrer Rinder zum Schlachthof verbraucht, ist leider keine Agrardieselrückvergütung möglich.
Grundsätzlich wird eine Steuerentlastung für Dieselkraftstoff nur gewährt, wenn er in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird. Und auch hier ist eine Steuerentlastung für Diesel gemäß Energiesteuergesetz nur zum Betrieb von Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren sowie für Sonderfahrzeuge (zum Beispiel Futtermischwagen), die in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, vorgesehen. Ihr Viehhändler wird in der Regel einen Lkw für den Viehtransport nutzen, für den es keine Steuerentlastung gibt. Außerdem zählt ein Viehhändler nicht zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.
Darüber hinaus können Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigte Arbeiten ausführen (etwa ein Lohnunternehmer oder eine Maschinengemeinschaft sowie ein Wasser- und Bodenverband), eine Bescheinigung über ihre verbrauchte Dieselmenge ausstellen. In diesen Fällen kann der entlastungsberechtigte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die verwendete Dieselmenge bei seinem Agrardieselantrag berücksichtigen.
(Folge 12-2019)