Die von Ihnen mit einem Pächter abgeschlossene schriftliche Regelung betrifft die im Jahr 2005 Ihrem Pächter zugeteilten ZA. Sie ist auf die neuen, im Jahr 2015 dem Pächter zugeteilten ZA nicht direkt anwendbar.
Allerdings spricht viel dafür, dass im Falle eines Rechtsstreits ein Gericht im Wege sogenannter „ergänzender Vertragsauslegung“ der Meinung wäre, dass – hätten Sie und Ihr Pächter die Neuzuteilung der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 vorausgesehen – Sie vereinbart hätten, dass auch die neuen ZA bei Pachtende auf Sie übertragen werden.
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie mit dem Pächter eine Zusatzvereinbarung schließen. Darin sollten Sie beide durch Ihre Unterschrift festhalten, dass sich die Regelung im jetzigen Pachtvertrag auch auf die ZA erstrecken soll, die im Jahr 2015 Ihrem Pächter zugeteilt werden. Vielleicht sind Sie im Gegenzug bereit, das Pachtverhältnis um eine bestimmte, feste Laufzeit zu verlängern.