Im Rahmen der Direktzahlungen haben Ausgleichsflächen keinen besonderen Status. Grundsätzlich müssen sie die gleichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllen wie andere Flächen auch.
Das heißt, der Antragsteller muss am Stichtag 15. Mai die Verfügungsgewalt über die Fläche haben. Das ist der Fall, wenn sich die Flächen in seinem Eigentum befinden oder er sie gepachtet hat und bewirtschaftet.
Darüber hinaus muss der Antragsteller die Flächen im Sinne der Förderrichtlinien landwirtschaftlich nutzen und in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten. Sie müssen also zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember hauptsächlich landwirtschaftlich nutzbar sein.
Doch Vorsicht, es gibt eine Reihe von Nutzungen, die als nicht landwirtschaftlich eingestuft sind und eine Förderung ausschließen. Wir empfehlen eine Beratung durch Ihre Kammerkreisstelle. Einen guten Überblick zur Förderfähigkeit von Flächen finden Sie auch im Ratgeber Förderung des Wochenblattes.
Weiterhin zu beachten ist, dass für Agrarumweltmaßnahmen zum Teil andere Regelungen gelten.
(Folge 12-2019)