Wochenblatt-Leser Herbert P. in K. hat im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Acker in Grünland umgewandelt. Was passiert mit dem Ackerstatus der Fläche, wenn er den Vertrag nach fünf Jahren verlängert und weiter Grünland auf der Fläche hat? Außerdem hat er einen Uferrandstreifen mit Gras eingesät. Verliert die Fläche nach fünf Jahren den Ackerstatus?
Niklas Holtschlag, EU-Zahlstelle, LWK NRW, kann informieren: Flächen, die im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder Agrarumweltmaßnahmen in Grünland umgewandelt oder als solches bewirtschaftet werden, können nach Beendigung der Maßnahme und auf Antrag, auch ohne Anlage von Ersatz-Dauergrünland, wieder zu Ackerland umgewandelt werden.
Antrag bei der Landwirtschaftskammer
Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW.
Diese Regelungen ergeben sich für die aktuelle Förderperiode aus § 16 Absatz 3 Nr. 1 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und werden in der neuen Förderperiode analog durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz fortgeführt.
Fünf-Jahres-Regelung ausgesetzt
Werden Uferrand- und Erosionsschutzstreifen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen für fünf Jahre begrünt und brachgelegt, verlieren diese nicht ihren Status als Ackerfläche. Die Fünf-Jahres-Regelung zur Entstehung von Dauergrünland gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist für den Verpflichtungszeitraum der Agrarumweltmaßnahme ausgesetzt.
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(Folge 23-2022)