Das Pflügen von Ackerflächen, auf denen durchgehend oder im Wechsel Gras oder Grünfutter angebaut wird, oder die als Ackerbrachen genutzt werden, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, verhindert die Entstehung von Dauergrünland im förderrechtlichen Sinne. Werden nach dem Pflügen wieder Gras oder andere Grünfutterpflanzen angesät oder findet die Begrünung durch Selbstaussaat statt, befindet sich die Fläche wieder im ersten Jahr der Dauergrünlandentstehung. Im Sinne der förderrechtlichen Pflugregelung umfasst das „Pflügen“ Bodenbearbeitungen, die den Grünbewuchs mechanisch zerstören. Nicht nur ein eingesetzter Pflug unterbindet somit die Entstehung von Dauergrünland, sondern auch andere Grundbodenbearbeitungsgeräte wie zum Beispiel Grubber, Kreiselegge oder Fräse.
Damit das Pflügen als Unterbrechung der Dauergrünlandentstehung gewertet werden kann, ist die erfolgte Bodenbearbeitung innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW anzuzeigen. Nur unter dieser Voraussetzung wird das Pflügen als Unterbrechung der Dauergrünlandentstehung gewertet. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie zum einen im Herbst und zum anderen im Mai 2019 eine entsprechende Anzeige einreichen müssen. Eine rechtzeitige Pfluganzeige hat zur Folge, dass das Ansaatjahr im Flächenverzeichnis entsprechend angepasst wird. Eine verspätete Anzeige des „Pflügens“ kann nicht berücksichtigt werden.
Sofern die zu pflügende Fläche bereits den Dauergrünlandstatus erreicht hat, müssen Sie sich das Pflügen vorab genehmigen lassen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Fläche bereits als Dauergrünland im förderrechtlichen Sinne gewertet wird, wenden Sie sich zwecks Klärung bitte vor einer Bodenbearbeitung an die zuständigen Kreisstelle.
Die förderrechtlichen Bedingungen für Dauergrünland gelten nicht für die im Rahmen der Ökologischen Vorrangflächen erbrachten Pufferstreifen auf Ackerland und den Streifen am Waldrand. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.
(Folge 32-2018)