Die Auffassung des Umweltamtes trifft zu. Davon gehen wir aus, obwohl wir die Naturschutzgebietsverordnung inhaltlich nicht kennen, die der Ausweisung zugrunde liegt. Es ist aber durchaus typisch, dass in Naturschutzgebieten das Umbrechen von Dauergrünland nicht gestattet ist, jedenfalls von einer Genehmigung abhängig ist.
Mit Einführung des Landes-Naturschutzgesetzes NRW am 15. November 2016 wurde allgemein – also auch außerhalb von Naturschutzgebieten – das Verbot eingeführt, Dauergrünland ohne Genehmigung umzubrechen. Auch bereits deshalb ist es Ihnen nicht gestattet, die Teilfläche wieder in Acker zu verwandeln.
Doch Ihr Pächter hat sich durch das Anlegen des Dauergrünlandes schadenersatzpflichtig gemacht. Nach § 586 BGB ist ein Pächter berechtigt und verpflichtet, das Land ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Daher darf er gepachtetes Ackerland als Baumschule nutzen oder mit einer Grasmischung einsäen und als Grünland nutzen. Er darf auch eine Extensivierung durchführen.
Jedoch bestimmt § 590 Abs. 2 BGB, dass der Pächter Veränderungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die über das Ende der Pachtzeit hinaus wirken, nur mit Zustimmung des Verpächters vornehmen darf. Ihr Pächter durfte daher nicht ohne Ihre Zustimmung Dauergrünland in einem Naturschutzgebiet anlegen, wenn er davon ausgehen musste, dass dieses nicht wieder in Ackerland zurückzuverwandeln ist. Grundsätzlich ist ein Pächter verpflichtet, die Fläche im ursprünglichen Zustand wieder zurückzugeben, insbesondere Acker als Acker zurückzugeben.
Diese Rechtslage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. April 2017 (Az. Lw ZR 4/16) bestätigt. Ein Pächter mache sich schadenersatzpflichtig, wenn er in Kenntnis eines Rückumwandlungsverbotes Grünland anlegt und nicht verhindert, dass dieses Grünland in den Dauergrünlandstatus hineinwächst.
Zur Höhe des Schadenersatzes hat der BGH Folgendes entschieden. Der jährliche Verlust an Pachteinnahmen (für Grünland wird erheblich weniger Pacht gezahlt als für Acker) ist mit 25 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der einmalige Zahlbetrag an Schadenersatz.
(Folge 4-2019)