Wochenblatt-Leserin Beate V. in G. ist Rentnerin und hat seit September einen Minijob. Es ist ihr „erstes Dienstverhältnis“. Kann sie die Energiepreispauschale von 300 € bei ihrem Arbeitgeber beantragen? Ist die Einmalzahlung von 300 € brutto für netto und müssen Rentner dadurch eine Steuererklärung abgeben? Bekommt sie die Auszahlung mit der Rente im Dezember?
Jasmin Ladwig, BSB Steuerberatung, gibt Auskunft: Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe des Arbeitsentgeltes sind im Hinblick auf den Anspruch der Energiepreispauschale (EPP) nicht relevant. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis befindet, um eine Auszahlung durch den Arbeitgeber zu ermöglichen. Da Sie einem Minijob nachgehen, müssen Sie schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären, dass es sich um Ihr erstes Dienstverhältnis handelt.
Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
Die EPP ist sozialversicherungsfrei und steuerpflichtig. Sie wird auf der Lohnsteuerbescheinigung 2022 durch den Großbuchstaben „E“ bescheinigt, sodass eine mehrfache Auszahlung verhindert werden kann. Die einkommensteuerpflichtige EPP wird dann versteuert, wenn das zu versteuernde Einkommen des Rentners über dem Grundfreibetrag liegt. Rentner müssen für 2022 vermutliche eine Steuererklärung abgeben. Im Zweifel sollten sie ihren Steuerberater ansprechen.
Die Auszahlung der 300 € im Dezember an Rentner erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Prüfung, ob ein Rentner aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung die EPP bereits erhalten hat, obliegt der Verantwortung der Rentenversicherung.
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(Folge 40-2022)