Wenn Sie Zwiebeln in Abwesenheit des Käufers für den Verkauf im Automaten in Tüten füllen, handelt es sich um eine Fertigpackung. Sie muss mit folgenden Elementen gekennzeichnet werden:
- Name und Hersteller des Erzeugers oder Abpackers,
- Verkehrsbezeichnung: Zwiebel – sie kann entfallen, wenn es eine transparente Verpackung ist und die Kunden von außen die Zwiebel erkennen können,
- Ursprungsland: Hier ist Deutschland in jedem Fall anzugeben. Wenn darüber hinaus eine Region genannt werden soll, ist dies auf freiwilliger Ebene möglich. Nur die Region zu nennen und nicht das Ursprungsland anzugeben, ist nicht zulässig,
- Losnummer,
- Einfüllgewicht: Beim Befüllen von Verpackungen lassen sich Schwankungen nicht vermeiden. Deshalb wurden in der EU-Fertigpackungsrichtlinie die maximal erlaubten Abweichungen festgelegt. So darf die maximale Abweichung bei einer Packungsgröße von 500 bis 1000 g maximal 15 g betragen.
Lose oder in Packungen angebotene Zwiebeln fallen unter die Allgemeinen EG-Vermarktungsnormen. Sie müssen die Mindesteigenschaften gemäß Verordnung (EG) 1234/2007 erfüllen. Eine Klassenangabe ist nicht erforderlich, aber zulässig entsprechend der UNECE-Norm.
Darüber hinaus kann der Betrieb auf freiwilliger Ebene weitere Elemente kennzeichnen, zum Beispiel seinen Hofnamen, das Hoflogo oder, wenn er eine Qualitätssicherung nach QS bzw. GlobalGAP vornimmt, das entsprechende Zeichen und die Kontrollnummer angeben.
(Folge 10-2018)