Dieser Absatzweg ist für Sie nur gangbar, wenn Sie selber einen EU zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb führen. Wenn Sie als Jäger zur „kundigen Person“ geschult wurden, dürfen Sie Wild nur in der Decke oder Schwarte an einen Wildhändler bzw. Wildverarbeitungsbetrieb abgeben.
Wildhändler führen einen Wildverarbeitungsbetrieb und dieser muss eine EU-Zulassung haben. Ein EU zugelassener Wildverarbeitungsbetrieb muss aufgekauftes Wild in der Decke im Betrieb einer amtlichen Fleischuntersuchung unterziehen lassen. Teilstücke oder noch weitgehender zerlegtes Fleisch von Wild kann ein Wildverarbeitungsbetrieb nur von einem anderen EU-zugelassenen Betrieb beziehen.
Als „ausreichend geschulter“ Jäger können Sie „kleine Mengen“ direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher abgeben. Örtliche Betriebe bedeutet in diesem Fall, dass die Einzelhändler nicht mehr als 100 km vom Wohn- oder Erlegeort entfernt sein dürfen. „Kleine Mengen entsprechen Menge einer Tagesstrecke von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
Bei der Abgabe von aus der Decke geschlagenen oder zerlegtem Wild oder Wildfleisch muss der Jäger sich bei dem für seinen Wohnort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt registrieren lassen.
(Folge 46-2018)