Als Privatperson dürfen Sie nicht selbst brennen, können aber sehr wohl als – dann steuerpflichtiger – Stoffbesitzer auftreten und Ihre Maische bei einem Abfindungsbrenner destillieren lassen. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb können Sie sich aber unter Umständen selbst eine Abfindungsbrennerei einrichten. Seit dem Wegfall des Branntweinmonopols, also seit dem 1. Januar 2018, ist diese Form der Brennerei bundesweit möglich. Eine Abfindungsbrennerei ist zulässig, wenn Sie mindestens 3 ha landwirtschaftliche Betriebsfläche oder 1,5 ha Intensivobst oder Wein vorweisen können. In einer Abfindungsbrennerei dürfen pro Jahr maximal 300 l reiner Alkohol gebrannt werden. Für Abfindungsbrenner und die auch unter diesem Begriff gefassten Stoffbesitzer gilt ein ermäßigter Steuersatz von 10,22 € pro Liter reinem Alkohol.
Die Brennerlaubnis zur Einrichtung einer Abfindungsbrennerei erteilt das zuständige Hauptzollamt, die einzelnen Brennvorgänge genehmigt zentral das Hauptzollamt Stuttgart. Bei den Hauptzollämtern erhalten Sie auch nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Brennerlaubnis.
Größere Mengen als die genannten 300 l reinen Alkohol können Sie nur in einer Verschlussbrennerei erzeugen. Dabei wird die tatsächlich entstandene Alkoholmenge ermittelt. Es gilt der Regelsteuersatz von 13,03 € pro erzeugtem Liter reinen Alkohol. Die Produktion ab dem Destillationsvorgang erfolgt unter zollamtlichem Verschluss; das heißt, die Brennanlage ist vom Zoll verplompt.
(Folge 2-2019)