§ 13 der Bauordnung NRW bestimmt, dass Werbeanlagen im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sind. Davon ausgenommen sind unter anderem Hinweiszeichen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen. Diese Ausnahmevorschrift könnte man für Ihren Fall heranziehen.
Unabhängig davon bedürfen Werbeanlagen einer Baugenehmigung, wenn sie als ortsfest gelten. Früher hat es ausgereicht, dass das Schild auf einen fahrbaren Untersatz montiert war. Mittlerweile sagt die Rechtsprechung aber Folgendes: Ortsfestigkeit liegt auch dann vor, wenn eine an sich nicht ortsfeste Einrichtung, etwa ein Anhänger, längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmten Stellen abgestellt wird. Dabei muss die Genehmigungsbehörde eine Einzelfallbeurteilung vornehmen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr beendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen Standort ihren erkennbaren Bestimmungszweck entfalten sollen.
Bei Ihnen ist das Werbeschild zwar auf einem Anhänger montiert, der Anhänger wirkt jedoch nicht so, als würde man ihn ständig bewegen. Deshalb benötigen Sie wahrscheinlich eine Baugenehmigung.
Die notwendigen Abstände zum Fahrbahnrand einer Bundesstraße ergeben sich aus § 9 Bundesfernstraßengesetz. Mindestens 20 m Abstand müssen Sie mit dem Anhänger auf jeden Fall einhalten. Halten Sie mehr als 40 m ein, muss der Landesbetrieb Straßen NRW keine Zustimmung mehr erteilen.
Die örtliche Baugenehmigungsbehörde bindet den Landesbetrieb mit ein. Sie erteilt nur dann eine Baugenehmigung, wenn die Werbeanlagen neben der Straße die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW wirken Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdend, nämlich wenn eine Werbeanlage besonders auffällig ist oder vom Üblichen stark abweicht, insbesondere von ihr eine Blendwirkung ausgeht oder wenn wegen ihres Aufstellungsortes der Verkehrsraum eingeengt wird oder die verkehrliche Situation in der Nähe der Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist.
Sie sollten den Hänger 40 m vom Fahrbahnrand zurückstellen. Dann müssten Sie eine Baugenehmigung erhalten. Bleiben Sie untätig, müssen Sie damit rechnen, dass die Gemeinde die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt.