Alle Jäger, die Wild selbst vermarkten, gelten als Lebensmittelunternehmer und können jederzeit von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden. Sie müssen sich deshalb bei der zuständigen Veterinärbehörde registrieren lassen und unterliegen zahlreichen Pflichten.
Wird das Wild vom Metzger bei Ihnen zu Hause zerlegt, müssen Sie dafür einen geeigneten Raum samt Ausstattung vorweisen können.
Geeignet ist der Raum, wenn er ausreichend groß ist und geeignete Kühlmöglichkeiten bietet. Wände und Fußböden sollten wasserundurchlässige, glatte, leicht zu reinigende und desinfizierende Oberflächen aufweisen. Das können Fliesen, aber auch Kunststoffpaneele sein.
Zudem sollten Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände leicht zu reinigen und Einrichtungen zum Reinigen der Geräte vorhanden sein. Holz darf nicht als sichtbares Baumaterial, nicht als Tisch oder Schneidebrett eingesetzt werden. Die einzige Ausnahme ist der Hackklotz.
Ebenso zur Pflicht-Ausstattung gehört ein Handwaschbecken mit fließend warmem und kaltem Wasser, Papierhandtücher sowie Fenster mit Insektenschutzgitter. Schließlich muss für die sachgerechte Abfallbeseitigung gesorgt sein.
Alternativ zur Zerlegung in eigenen Räumlichkeiten können Sie das Wild in einem Fleischerfachgeschäft zerlegen lassen. Dort ist die Herstellung von hygienisch einwandfreiem Wildbret gewährleistet.
Bei ihren Besuchen prüfen die Lebensmittelkontrolleure, ob die Voraussetzungen für eine hygienisch einwandfreie Erzeugung gegeben sind. In dem Zusammenhang dürfen Proben genommen werden. Die Entnahme von Proben durch den Lebensmittelkontrolleur ist demnach rechtens. Darüber erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung. Außerdem ist der Kontrolleur verpflichtet, eine gleichartige, versiegelte Gegenprobe zu entnehmen und bei Ihnen zurückzulassen, damit Sie im Fall des Falles ein Gegengutachten erstellen können. Auf die Gegenprobe können Sie jedoch auch verzichten.
Noch ein letzter Hinweis: Personen, die Fleisch und Fleischerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen eine „Erstbelehrung zum Infektionsschutz“ vom Gesundheitsamt. Alle zwei Jahre ist eine „Wiederholungsbelehrung“ fällig.
(Folge 4-2019)