Betriebe, die Eier in geschlossenen Kleinverpackungen im Automaten anbieten, benötigen eine „kleine“ Packstellenzulassung. Notwendig hierfür sind nach Angaben des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) geeignete Räumlichkeiten, das heißt guter Zustand, sauber, frei von Fremdgerüchen, eine Eierdurchleuchtungslampe (Schierlampe), eine Schablone zur Feststellung der Luftkammerhöhe und eine geeichte Waage. Im Gegensatz zur „großen“ Packstellenzulassung ist für die „kleine“ keine Sortiermöglichkeit (Sortieranlage) erforderlich. Über die geeichte Waage können die Eier in Gewichtsklassen eingeteilt werden. Ebenso ist es möglich, Eier verschiedener Größen in einer Packung anzubieten, etwa in einer Zehnerpackung mit fünf M-Eiern und fünf L-Eiern. In diesem Fall muss auf der Verpackung das Mindestnettogewicht der in der Packung enthaltenen Eier und der Vermerk „Eier verschiedener Größen“ stehen. Die Eier in der geschlossenen Kleinverpackung sind auch verpflichtend mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen.
Unsortiert und ohne Erzeugercode dürfen die Eier nur auf einer offenen Lage im Automaten angeboten werden.
(Folge 19-2018)